JAHRESWECHSEL UPDATE
1) Reform AHV21
- Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre erhöht.
- Mit Inkrafttreten am 01.01.2024 steigt das Referenzalter der Frauen am 01.01.2025 erstmals um drei Monate, als erste betroffen sind Frauen mit Jahrgang 1961.
- Übergangsjahrgänge 1961 bis 1969 erhalten Rentenzuschläge / tiefere Kürzungssätze bei Vorbezug.
- Bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter: Möglichkeit Verzicht des Freibetrages von CHF 1’400/Monat. Verzicht muss vor 1. Lohnzahlung gemeldet werden.
2) BVG 2. Säule – unveränderte Grenzbeträge
- Mindestjahreslohn: CHF 22’050
- Koordinationsabzug: CHF 25’725
- Minimal koordinierter BVG Lohn: CHF 3’675
- Maximal koordinierter BVG Lohn: CHF 62’475
3) Maximalbeiträge 3. Säule (bleiben unverändert)
- Maximalbetrag Säule 3a mit Zugehörigkeit Vorsorgeeinrichtung:
CHF 7’056 - Maximalbetrag Säule 3a ohne Zugehörigkeit Vorsorgeeinrichtung:
CHF 35’280
4) Erwerbsersatzentschädigung (EO)
Zahlungen im Todesfall eines Elternteils während Bezug Mutter- & Vaterschaftsentschädigung:
- Entschädigung für hinterbliebene Mütter: 14 zusätzliche Taggelder
- Entschädigung für hinterbliebene Väter: 98 zusätzliche Taggelder
5) Anpassung der MWST-Sätze per 01.01.2024
- Normalsatz: 8.1 % (alt 7.7 %)
- Reduzierter Satz: 2.6 % (alt 2.5 %)
- Sondersatz Beherbergung: 3.8 % (alt 3.7 %)
6) Ausblick
Reform der beruflichen Vorsorge zur Stärkung der 2. Säule:
- Senkung des Umwandlungssatzes
- Verstärkung Sparprozess
- Rentenzuschlag für Übergangsgeneration
- Eidgenössische Abstimmung 2024
JAHRESWECHSEL UPDATE
1) AHV 1. Säule – Änderung Renten
- AHV/IV-Minimalrente steigt um CHF 30 pro Monat auf CHF 1’225
- AHV/IV-Maximalrente steigt um CHF 60 pro Monat auf CHF 2’450
2) ALV 2
- Wegfall Abzug ALV 2 für Jahreseinkommen über CHF 148’200
3) BVG 2. Säule – Änderung Grenzbeträge
- Mindestjahreslohn CHF 22’050 (VJ 21’510)
- Koordinationsabzug CHF 25’725 (VJ 25’095)
- Minimal koordinierter BVG Lohn CHF 3’675 (VJ 3’585)
- Maximal koordinierter BVG Lohn CHF 62’475 (VJ 60’945)
4) Maximalbeiträge 3. Säule ändern wie folgt
- CHF 7’056 mit Zugehörigkeit Vorsorgeeinrichtung
- CHF 35’280 ohne Zugehörigkeit Vorsorgeeinrichtung
5) Neues Erbrecht 2023 – Anpassung der Pflichtteile
- Reduktion Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils
- Abschaffung Pflichtteil Eltern
- Wegfall Pflichtteilschutz Ehegatten bei hängigem Scheidungsverfahren
6) Revision Aktienrecht per 1. Januar 2023
- Das Aktienkapital kann neu auch in einer Fremdwährung liberiert werden
- In den Statuten kann neu ein Kapitalband vorgesehen werden (Kapitalerhöhung/-reduktion)
- Neuerungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Generalversammlung
- Möglichkeit einer Zwischendividende
7) Ausgleich der kalten Progression (Direkte Bundessteuer)
Die Steuertarife resp. Abzüge werden ab 1. Januar 2023 angepasst:
- Der Kinderdrittbetreuungsabzug wird neu auf CHF 25’000 erhöht
8) Ausblick 2024
- AHV21 Reform
- Rentenalter für Frauen neu 65 Jahre
- Anpassung MWST-Sätze per 1. Januar 2024
- von 7.7% auf 8.1%
- von 3.7% auf 3.8%
- von 2.5% auf 2.6%
JAHRESWECHSEL UPDATE
1) Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
- Pauschaler Beitrag neu 0.9% (bisher 0.8%) des Fahrzeugkaufpreises pro Monat
- Damit entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer
- Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren
- Trotz Änderung bleibt es weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit Fahrtenheft abzurechnen
2) BVG 2. Säule: Grenzbeträge (bleiben unverändert)
Die Grenzbeträge in der zweiten Säule betragen 2022:
- Mindestjahreslohn: CHF 21‘510
- Koordinationsabzug: CHF 25’095
- Minimal versicherter Lohn: CHF 3’585
- Maximal versicherter Lohn: CHF 60’945
3) Maximalbeiträge 3. Säule (bleiben unverändert)
- Die Maximalbeiträge in der dritten Säule bleiben wie folgt:
- Mit Pensionskasse: max. CHF 6‘883
- Ohne Pensionskasse: max. CHF 34‘416 (max. 20% vom Nettoeinkommen)
4) Betreuungsurlaub
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben seit 01.07.2021 Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Betreuungsurlaub
- Entschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO)
- Bezug innerhalb 18 Monaten am Stück oder tageweise und kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden
- Betreuungsentschädigung 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens
5) Lohnausweis per 1.1.2022
- Das Formular Lohnausweis wird per 1.1.2022 geringfügig geändert
- Auch die Wegleitung dazu wird angepasst, im speziellen die Rz 57 und 60
6) Kurzarbeit / Bundesgerichtsurteil
Am 17. November 2021 hat das Bundesgericht eine von der Arbeitslosenkasse Luzern mit der Unterstützung des SECO eingereichte Beschwerde abgewiesen und somit das Urteil des Kantonsgerichts Luzern rechtskräftig bestätigt. Dies bedeutet, dass Kurzarbeitsentschädigungen teilweise zu tief berechnet wurden.
Das SECO wird im Januar 2022 das weitere Vorgehen zur allfälligen Differenzbereinigung bekanntgeben. Auch wenn nicht zwingend nötig, empfehlen wir, dass Sie als betroffenes Unternehmen um Korrektur der falsch erfolgten Berechnung ersuchen sollen. Bitte nehmen Sie diesbzgl. mit uns Kontakt auf. Bitte nehmen Sie diesbzgl. mit uns Kontakt auf.
7) Homeoffice
- Bei bleibender Homeoffice-Tätigkeit wird empfohlen diese im Arbeitsvertrag oder als Vertragszusatz (Reglement) zu regeln
- Homeoffice-Entschädigungen sind auf Steuerbarkeit genau zu prüfen und im Lohnausweis korrekt zu deklarieren: Spesen oder Lohnbestandteil
8) Weiterführung BVG nach Art. 47a BVG
- Personen, welche nach Vollendung des 58. Altersjahres die Stelle verlieren, haben seit dem 1.1.2021 das Recht, ihre berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang weiterzuführen um damit den Anspruch auf den Rentenbezug zu behalten
- Max. bisheriger Lohn versicherbar, Herabsetzung möglich
- BVG-Reglement kann gem. Art. 47a Abs. 7 BVG statt ab Alter 58 bereits ab Alter 55 vorsehen, deshalb Reglement vorher prüfen
9) Ausblick
- Revidiertes Erbrecht ab 1.1.2023
- Kein Pflichtteil mehr für Eltern
- Kleinerer Pflichtteil für die Nachkommen
- «Grösserer» Handlungsspielraum für Erblasser/Innen
- Neues Aktienrecht (Revision)
- In Kraft (voraussichtlich) ab 2022
10) In eigener Sache
Seit letztem Herbst haben wir unsere Kompetenzen und langjährige Erfahrung im Bauwesen, Architektur, Treuhand und Immobilienmanagement unter dem Dach der RKB ImmoService AG zusammengeführt. Machen Sie sich doch ein Bild: www.rkb-immo.ch
AHV: Anpassung Beitragssatz
- Der EO-Lohnbeitrag steigt von 0.45% auf 0.50%. Somit erhöht sich der AHV/IV/EO-Beitragssatz von 10.55% auf 10.60%.
- Arbeitnehmer: 5.30%
- Arbeitgeber: 5.30%
BVG 2. Säule: Grenzbeträge
Die Grenzbeträge in der zweiten Säule ändern 2021
- Mindestjahreslohn: CHF 21‘510
- Koordinationsabzug: CHF 25’095
- Minimal versicherter Lohn: CHF 3’585
- Maximal versicherter Lohn: CHF 60’945
BVG 2. Säule: Grenzbeträge
- Die Maximalbeiträge in der dritten Säule erhöhen sich auf:
- Mit Pensionskasse: max. CHF 6‘883
- Ohne Pensionskasse: max. CHF 34‘416 (max. 20% vom Nettoeinkommen)
Quellensteuer
- Das neue Bundesgesetz und die Verordnung über die Quellensteuer treten am 01.01.2021 in Kraft.
- Direkte Quellensteuerabrechnung mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Modell (Monats- und Jahresmodell).
- Neue Zuständigkeitsregelung: Wohnsitzkanton, Wochenaufenthaltskanton, Wegfall Arbeitsortprinzip.
- Nachträgliche Korrekturen nur noch mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung.
- Rulings verlieren Gültigkeit.
- Neue Tarifzuteilungen bei Teilzeitarbeitnehmer
- Abgrenzung Arbeitnehmer und Künstler, Sportler, Referenten – nur noch Pauschalspesenabzug
- Dies nur einige Neuerungen – bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.
Vaterschaftsurlaub ab 01.01.2021
- Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen, 10 Arbeitstage
- Bezug innerhalb von 6 Monate nach Geburt des Kindes möglich, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage
- Entschädigung von 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 196 pro Tag
- Auszahlung der EO-Entschädigung an Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn weiterhin bezahlt
COVID-19 – Massnahme BVG
- Arbeitgeber dürfen zur Bezahlung von Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge die Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden, befristet bis 31.12.2021
COVID-19–Kredit
- Pflichten und Folgen für Verwaltungsrat/Geschäftsleitung bei einer ungerechtfertigten Beanspruchung/Verwendung eines COVID-Kredites
- Sind die Voraussetzungen für den COVID-Kredit zum Zeitpunkt der Beantragung gegeben? – Gründung der Unternehmung vor dem 1. März 2020 / Wesentlicher Umsatzrückgang aufgrund COVID-19 / Nicht in Konkurs- oder Nachlassverfahren
- Werden die Kredite korrekt verwendet? – Kreditbetrag muss zurückbezahlt werden können / Aktivitäten, welche von der Verordnung gedeckt sind
- Wir empfehlen Ihnen diese Fragen kurz zu klären, um allfällige Probleme zu vermeiden. Wichtig ist bei Unsicherheiten uns noch im Dezember 2020 zu kontaktieren.
COVID-19–Kredit
- Pflichten und Folgen für Verwaltungsrat/Geschäftsleitung bei einer ungerechtfertigten Beanspruchung/Verwendung eines COVID-Kredites
- Sind die Voraussetzungen für den COVID-Kredit zum Zeitpunkt der Beantragung gegeben? – Gründung der Unternehmung vor dem 1. März 2020 / Wesentlicher Umsatzrückgang aufgrund COVID-19 / Nicht in Konkurs- oder Nachlassverfahren
- Werden die Kredite korrekt verwendet? – Kreditbetrag muss zurückbezahlt werden können / Aktivitäten, welche von der Verordnung gedeckt sind
- Wir empfehlen Ihnen diese Fragen kurz zu klären, um allfällige Probleme zu vermeiden. Wichtig ist bei Unsicherheiten uns noch im Dezember 2020 zu kontaktieren.
Vorträge
Gerne möchten wir auf die Vorträge der Firma VoBox AG aufmerksam machen.