Mehrwertsteuer 2024 im Überblick
Neuerungen der Mehrwertsteuer per 01.01.2024: |
Die Saldosteuersätze werden erhöht: |
Besteht Handlungsbedarf? |
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Abgrenzung alte/neue Steuersätze bei der Rechnungsstellung |
Bei der Rechnungsstellung empfiehlt es sich, langfristige Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen abzugrenzen und zu fakturieren. Insbesondere im Baugewerbe sollten alle angefangenen Aufträge per 31.12.2023 mittels Teilrechnung und altem Steuersatz abgerechnet werden. Ist dies nicht möglich, dann sollten die angefangenen Arbeiten per 31.12.2023 in Listen detailliert abgegrenzt werden. In diesen Listen sind die angefangenen Leistungen nach Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) detailliert aufzuführen. So können diese Leistungen bei der Rechnungsstellung im Jahr 2024 noch mit den alten Steuersätzen abgerechnet werden. Andernfalls muss der höhere Steuersatz in Rechnung gestellt werden. |
Abrechnung periodische Leistungen |
Bei Leistungen oder Verträgen, die über den Zeitpunkt der MWST-Steuersatzerhöhung (Jahreswechsel 2023/24) hinausgehen, ist das Entgelt pro rata temporis auf den alten und neuen Steuersatz aufzuteilen. |