JAHRESWECHSEL UPDATE
1) Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
- Pauschaler Beitrag neu 0.9% (bisher 0.8%) des Fahrzeugkaufpreises pro Monat
- Damit entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer
- Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren
- Trotz Änderung bleibt es weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit Fahrtenheft abzurechnen
2) BVG 2. Säule: Grenzbeträge (bleiben unverändert)
Die Grenzbeträge in der zweiten Säule betragen 2021: | |
|
CHF 21‘510 CHF 25’095 CHF 3’585 CHF 60’945 |
3) Maximalbeiträge 3. Säule (bleiben unverändert)
- Die Maximalbeiträge in der dritten Säule bleiben wie folgt:
- Mit Pensionskasse: max. CHF 6‘883
- Ohne Pensionskasse: max. CHF 34‘416 (max. 20% vom Nettoeinkommen)
4) Betreuungsurlaubeuer
- Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen, haben seit 01.07.2021 Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Betreuungsurlaub
- Entschädigung über die Erwerbsersatzordnung (EO)
- Bezug innerhalb 18 Monaten am Stück oder tageweise und kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden
- Betreuungsentschädigung 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens
5) Lohnausweis per 1.1.2022
- Das Formular Lohnausweis wird per 1.1.2022 geringfügig geändert
- Auch die Wegleitung dazu wird angepasst, im speziellen die Rz 57 und 60
6) Kurzarbeit / Bundesgerichtsurteil
Am 17. November 2021 hat das Bundesgericht eine von der Arbeitslosenkasse Luzern mit der Unterstützung des SECO eingereichte Beschwerde abgewiesen und somit das Urteil des Kantonsgerichts Luzern rechtskräftig bestätigt. Dies bedeutet,
dass Kurzarbeitsentschädigungen teilweise zu tief berechnet wurden.
Das SECO wird im Januar 2022 das weitere Vorgehen zur allfälligen Differenzbereinigung bekannt geben. Auch wenn nicht zwingend nötig, empfehlen wir, dass Sie als betroffenes Unternehmen um Korrektur der falsch erfolgten Berechnung ersuchen sollen. Bitte nehmen Sie diesbzgl. mit uns Kontakt auf.
7) Homeoffice
- Bei bleibender Homeoffice-Tätigkeit wird empfohlen diese im Arbeitsvertrag oder als Vertragszusatz (Reglement) zu regeln
- Homeoffice-Entschädigungen sind auf Steuerbarkeit genau zu prüfen und im Lohnausweis korrekt zu deklarieren: Spesen oder Lohnbestandteil
8) Weiterführung BVG nach Art. 47a BVG
- Personen, welche nach Vollendung des 58. Altersjahres die Stelle verlieren, haben seit dem 1.1.2021 das Recht, ihre berufliche Vorsorge im bisherigen
- Umfang weiterzuführen um damit den Anspruch auf den Rentenbezug zu behalten
- Max. bisheriger Lohn versicherbar, Herabsetzung möglich
- BVG-Reglement kann gem. Art. 47a Abs. 7 BVG statt ab Alter 58 bereits ab Alter 55 vorsehen, deshalb Reglement vorher prüfen
9) Ausblick
- Revidiertes Erbrecht ab 1.1.2023
- Kein Pflichtteil mehr für Eltern
- Kleinerer Pflichtteil für die Nachkommen
- «Grösserer» Handlungsspielraum für Erblasser/Innen
- Neues Aktienrecht (Revision)
- In Kraft (voraussichtlich) ab 2022
10) In eigener Sache
Seit letztem Herbst haben wir unsere Kompetenzen und langjährige Erfahrung im Bauwesen, Architektur, Treuhand und Immobilienmanagement unter dem Dach der RKB ImmoService AG zusammengeführt. Machen Sie sich doch ein Bild: www.rkb-immo.ch
Bei Fragen oder Unklarheiten zu den obigen oder weiteren Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.